Satzung inkl. Schiedsgerichtsordnung (4.)der ParteiGrundeinkommen mit Bedingunen und Volksentscheide1.Namen, Sitz und Tätigkeitsgebiet Die Organisation führt den Namen Grundeinkommen mit Bedingungen und Volksentscheide, die Kurzbezeichnung lautet GBV. Ihr Sitz befindet sich in Wolmirstedt und ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland. Logo ist der Menschenkreis. 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder Mitglied kann werden, wer sich dem Programm verbunden fühlt, die Satzung anerkennt und mindestens 16 Jahre alt ist. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt durch den untersten Gebietsvorstand (mit Meldung an den Bundessekretär). Die Aufnahme eines neuen Mitglieds kann innerhalb von 12 Monaten durch den Bundesvorstand wieder rückgängig gemacht werden, wenn das Bundesschiedsgericht dem einstimmig zustimmt. Jedes Mitglied kann ohne Einhaltung einer Frist austreten. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Eingezahlte Beiträge werden nur im Falle eines Ausschlusses oder bei Rückgängigmachung der Aufnahme anteilig zurückgezahlt. 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder Das Mitglied hat das Recht, an allen Orts-, Kreis-, Landes- und Bundesversammlungen teilzunehmen. Sind die Kreis-, Landes- und Bundesversammlungen keine Delegiertenversammlungen, so hat jedes Mitglied Stimmrecht (nur in seinem Orts-, Kreis- und Landesverband und auf Bundesversammlungen) und kann kandidieren, ansonsten nur die Delegierten und die Mitglieder des Gebietsvorstandes, der die Versammlung einberufen hat. Außerdem hat jedes Mitglied das Recht, in seinem Orts- und Kreisverband Anträge zu stellen; besteht kein Kreisverband kann es Anträge auf Versammlungen seines Landesverbandes stellen; ist noch kein Landesverband gebildet worden, hat das betreffende Mitglied das Recht, Anträge auf Bundesversammlungen zu stellen. Die Anträge müssen 10 Tage vor der Gebietsversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Diese Rechte können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Mitglied eine gültige Mitgliedskarte besitzt. Diese ist gültig, wenn der Mitgliedsbeitrag mindestens bis einschließlich zu dem Monat gezahlt ist, in dem die Versammlung stattfindet. 4. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Schiedsgerichtsordnung Wer gegen die Satzung verstößt oder sich schädigend verhält, kann auf Antrag eines jeden Mitglieds - auf Delegiertenversammlungen steht dieses Recht nur den Delegierten zu - durch den Vorstand in leichteren Fällen ermahnt oder gerügt werden und in schwereren Fällen ausgeschlossen werden. Über den rechtsgültigen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe (Bundesschiedsgericht) ist gewährleistet. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand des Bundesverbandes oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die Landesschiedsgerichte (jeder Landesverband hat ein Schiedsgericht) und das Bundesschiedsgericht bestehen aus 3 Mitgliedern (Vorsitzendem/er, Proto-kollführer/in und Beisitzer/in), die innerhalb der Organisation keine andere Funktion haben. Sie werden für 2 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Nur einstimmig gefasste Entscheidungen des Schiedsgerichts sind rechtsgültig. Die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit ist gewährleistet. 5. Gliederung der Organisation Der Bundesverband gliedert sich in Landes-, Kreis- und Ortsverbände. Die einzelnen Landesverbände umfassen die Mitglieder in den jeweiligen Bundesländern. Der Kreisverband umfasst die Mitglieder des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Der Ortsverband umfasst die Mitglieder eines Stadtbezirks oder die eines Dorfes bzw. einer Kleinstadt, die nicht in Stadtbezirke gegliedert ist. Hat ein Landesverband mehr als 250 Mitglieder, müssen Kreisverbände gegründet werden. Hat ein Kreisverband mehr als 250 Mitglieder, müssen Ortsverbände gegründet werden. 6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Organisation kann der Vorstand des Bundesverbandes oder eines übergeordneten Gebietsverbandes die Auflösung nachgeordneter Gebietsverbände bestimmen. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf der nächsten Versammlung des Gebietsverbandes, dessen Vorstand die Auflösung bestimmt hat, ausgesprochen wird. Gegen die Auflösung ist die Anrufung des Landes- und des Bundesschiedsgerichts möglich. 7. Organe der Organisation und Delegiertenschlüssel Organe sind die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen und die Vorstände der Orts-, Kreis- und Landesverbände und der Bundesvorstand. Die Delegierten für die Bundesversammlungen werden auf den Landesversammlungen für 1 Jahr in geheimer Wahl gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Delegierten für die Landesversammlungen werden auf den Kreisversammlungen und die Delegierten für die Kreisversammlungen werden auf den Ortsversammlungen ebenfalls für 1 Jahr in geheimer Wahl gewählt. Auch Wiederwahl ist möglich. Wieviel Mitglieder ein/e Delegierte/r vertritt, hängt von der Gesamtmitgliederzahl in der Bundesrepublik ab. Bis 1000 Mitglieder vertritt ein/e Delegierte/r 10 bzw. angefangene 10 Mitglieder seines Landesverbandes (hat ein Landesverband 121 Mitglieder, so stellt dieser Landesverband bei einer Bundesmitgliederzahl bis 1000 13 Delegierte), bei 1001 bis 2000 Mitgliedern vertritt er 20 bzw. angefangene 20 Mitglieder seines Landesverbandes (hat der Landesverband 121 Mitglieder, so stellt er 7 Delegierte), bei 2001 bis 3000 Mitgliedern 30 bzw. angefangene 30 Mitglieder seines Landesverbandes usw. Der Delegiertenschlüssel für Kreis- und Landesversammlungen ist der gleiche wie für Bundesversammlungen, d.h. z.B., bei einer Landesmitgliederzahl bis 1000 vertritt ein/e Delegierte/r auf der Landesversammlung 10 bzw. angefangene 10 Mitglieder seines Kreisverbandes; existieren keine Kreisverbände, ist die Landesversammlung keine Delegierten-, sondern eine Mitgliederversammlung. 8. Mitglieder- und Delegiertenversammlungen Die Orts-, Kreis-, Landes- und Bundesversammlungen beschließen im Rahmen der Zuständigkeit des Gebietsverbandes. Über die Satzung, das Bundesprogramm, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung (siehe 4.) und die Auflösung der Partei sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur die Bundesversammlung beschließen. Das Programm kann von jedem Landesverband für sein Bundesland in einem gewissen Rahmen - es darf dem Bundesprogramm nicht widersprechen - abgeändert werden. Auf den Orts-, Kreis-, Landes- und Bundesversammlungen werden die Vorstände und Delegierten gewählt, die Kandidaten für die verschiedenen Wahlen (Europawahl, Landeslisten der Bundestags- und Landtagswahl und Kommunalwahl) aufgestellt, und jährlich einmal nehmen sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fassen über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch 2 Rechnungsprüfer/innen, die vorher für 2 Jahre gewählt worden sind, zu prüfen. Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern des Schiedsgerichts, Delegierten und Kandidaten/innen zu den verschiedenen Wahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen über Anträge kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Anträge auf Neuwahl von Funktionsträgern gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen. Bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Schiedsgerichtsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten/innen für Europa-, Bundestags-, Landtags- und anderen Wahlen gilt die einfache Mehrheit. Kommt es zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei Programmfragen gilt die ¾-Mehrheit. Auf der Bundesversammlung können nur Kreisverbände, Landesverbände und der Bundesvorstand Anträge stellen (Kreisverbände nur, wenn ihr Antrag auf der Landesversammlung abgelehnt wurde). Auf Landesversammlungen gilt das Gleiche für die unteren Gebietsverbände (Orts- und Kreisverbände und der Landesvorstand können Anträge stellen (Ortsverbände nur, wenn ihr Antrag auf der Kreisversammlung abgelehnt wurde ,Ausnahmen siehe unter 3.), auf Orts- und Kreisversammlungen kann jedes Mitglied Anträge stellen (auf Kreisversammlungen nur, wenn der Antrag auf der Ortsversammlung abgelehnt wurde, Ausnahmen siehe unter 3.). Alle Anträge müssen 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht sein. Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren (Ergebnisprotokoll) und vom Protokollführer und einem Gebietsvorsitzenden bzw. seinem/r Stellvertreter/in zu unterzeichnen. 9. Vorstände der Gebietsverbände Der Vorstand wird in jedem zweiten Kalenderjahr neu gewählt. Die Vorstände aller Gebietsverbände mit bis zu 50 Mitgliedern bestehen im Minimum aus 3 Mitgliedern: dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzreferenten, mit 51 bis zu 250 Mitgliedern bestehen sie aus 7 Mitgliedern: 2 gleichberechtigten Vorsitzenden, einer Frau und einem Mann, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Sekretär/in, dem/der Referenten/in für Finanzen, dem/der Protokollanten/in und einem/er Beisitzer/in. Der Sekretär wird von den Vorstandsmitgliedern berufen. Seine Tätigkeit endet normalerweise mit der Neuwahl des Vorstandes (eine vorzeitige Entlassung durch den Vorstand ist möglich. Ab 251 Mitgliedern muss der Vorstand um 13 Beisitzer/innen erweitert werden. Diese Erweiterung kann auch schon vorher erfolgen. Der Gebietsvorstand leitet den Verband (Bundes-, Landes-, Kreis- und Ortsverband) und führt dessen Aktivitäten nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen des Gebietsverbandes, die auf den Gebietsversammlungen gefasst werden. Diese werden mindestens zweimal im Jahr vom Gebietsvorstand einberufen. Im Jahr findet nur eine ordentliche Bundesversammlung statt, und zwar im Sommer. Für außerordentliche Bundesversammlungen trifft diese Regelung nicht zu. Sind 50% der Mitglieder eines Gebietsvorstandes für eine Gebietsversammlung, so muss sie vom Gebietsvorstand einberufen werden. Wenn sich mindestens 50% der Mitglieder eines Gebietsverbandes schriftlich für eine Gebietsversammlung aussprechen, muss sie vom Vorstand einberufen werden. Die Vorsitzenden vertreten die Organisation gerichtlich und außergerichtlich. Ist ein/e Vorsitzende/r verhindert, so übernimmt der/die Stellvertreter/in seine/ihre Funktion. Beschlüsse des Gebietsvorstandes sind rechtsgültig, wenn sie mit mehr als 50% (von allen gewählten Vorstandsmitgliedern) gefasst werden. Die Vorstandssitzungen werden mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen oder im Informationsblatt der Organisation, das alle Mitglieder erhalten, bekannt gegeben. Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder dies verlangen. Sie können auch im Internet abgehalten werden (mit Beschlüssen). Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von einem Vorsitzenden oder bei Verhinderung eines Vorsitzenden durch den/die Stellvertreter/in und dem/der Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10. Form und Frist der Einberufung von Gebietsversammlungen Die Einladungen zu allen Gebietsversammlungen können per E-Mail oder schriftlich erfolgen, und zwar zu den Bundesversammlungen 7 Wochen, zu den Landesversammlungen 5 Wochen, zu den Kreisversammlungen 4 Wochen und zu den Ortsversammlungen 3 Wochen vorher. In dringenden Fällen kann zu außerordentlichen Gebietsversammlungen mit um 2 Wochen kürzeren Fristen eingeladen werden. Die Einladungen können im Informationsblatt der Partei, das alle Mitglieder erhalten, erfolgen. 11. Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen Für die Europawahl werden die Kandidaten/innen für eine Bundesliste auf einer Bundesversammlung in geheimer Wahl gewählt und den zuständigen Behörden schriftlich gemeldet. Die Aufstellung der Kandidaten/innen für die Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen und ihre schriftliche Bekanntgabe an die zuständigen Behörden sind gesetzlich geregelt (zuständig sind die entsprechenden Wahlleiter). 12. Auflösung der Organisation o. eines Gebietsverbandes u. Verschmelzung mit anderen Organisationen Hat die Bundesversammlung beschlossen, die Organisation aufzulösen oder mit einer oder mehreren Organisationen zu verschmelzen, so ist unter den Mitgliedern im ganzen Bundesgebiet eine Urabstimmung in schriftlicher Form (Brief) durchzuführen. Die Durchführung obliegt dem Bundesvorstand. Bei der Öffnung der Briefe und der Auszählung müssen mindestens 50% der Vorstandsmitglieder zugegen sein. Zur Auflösung der Organisation und zum Beitritt zu einer anderen Organisation oder zu einem Zusammenschluss mehrerer Organisationen bzw. einer politischen Gruppierung oder Organisation ist die Zustimmung von mehr als 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder in einer Urabstimmung erforderlich. Die Urabstimmung muss innerhalb von 8 Wochen nach dem Beschluss der Bundesversammlung abgeschlossen sein. Die Mitglieder müssen spätestens 14 Tage nach dem Beschluss der Bundesversammlung über die Urabstimmung orientiert werden (Poststempel). Über die Auflösung oder Verschmelzung mit einer oder mehreren Organisationen kann nur die Bundesversammlung einen Beschluss fassen. 13. Mitgliedsbeitrag Pro Monat sind im Minimum EUR 3,- (im Jahr EUR 36,-) zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag kann auf begründeten Antrag hin bis auf EUR 1,- reduziert werden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Aufteilung auf die Gebietsverbände (Bundes-, Landes- Kreis- und Ortsverband) entscheidet die Bundesversammlung. 14. Finanzordnung Über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte wird Buch geführt gemäß den Bestimmungen des aktuellen Gesetzes. Für jedes Kalenderjahr wird ein Rechenschaftsbericht erstellt. Er wird bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten bzw. bei der Präsidentin des Deutschen Bundestages eingereicht, wenn die Organisation eine Partei ist. 15. Die Satzung und das Programm können nur mit einer ¾-Mehrheit geändert werden. April 2016 |